Immobilienertragsteuer
29. April 2020 | Mag. Herbert Lienhart
Immobilienertragsteuer
Mag. Herbert Lienhart
29. April 2020
Noch immer reagieren manche unserer Klienten, wenn sie uns mit der Errichtung eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Liegenschaft beauftragt haben, überrascht, wenn sie von uns dahingehend informiert werden, dass im Rahmen eines derartigen Verkaufes nicht nur der Käufer mit der Abfuhr von 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr konfrontiert ist, sondern auch der Verkäufer zur Kasse gebeten wird.
Seit dem Jahre 2012 unterliegen grundsätzlich alle Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Wohnungen, Häusern, etc. einem festen Sondersteuersatz in der Höhe von 30 %! Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten. Bei der Feststellung dieser Anschaffungskosten ist allerdings Folgendes zu unterscheiden:
Bei Grundstücken die vor dem 01.04.2002 (Altvermögen) angeschafft wurden, werden die Anschaffungskosten pauschal angesetzt, was zu einer effektiven Steuerbelastung von 4,2 % des Kaufpreises führt.
Wurde allerdings ein Grundstück des Altvermögens nach dem 31.12.1987 umgewidmet, das heißt es war definitiv ab 01.01.1988 erstmals bebaubar, beträgt der Steuersatz, also die effektive Steuerbelastung, 18 % des Kaufpreises.
Das Gesetz sieht allerdings Befreiungsbestimmungen, etwa für Gebäude, die selbst bewohnt bzw. selbst errichtet worden sind, vor, sodass beim Verkauf einer Liegenschaft, die als Hauptwohnsitz gedient hat, in der Regel der Ausnahmetatbestand „Hauptwohnsitzbefreiung“ anzuwenden ist.